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2. Hypothetische Alternativursachen

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Andererseits hat der BGH[10] eine mit fehlender Kausalität begründete Nichtverurteilung wegen eines Tötungsdelikts zum Nachteil eines schwer herzkranken Gewaltopfers „gekippt“, das durch Schläge und Tritte nur Prellungen und Hautabschürfungen davongetragen hatte, aber noch am Tatort an Herzversagen gestorben war. Es lag vom medizinischen Standpunkt aus zwar nahe, dass Aufregung den Todeseintritt beschleunigt hatte, es war aber nach Feststellung des medizinischen Sachverständigen auch ohne jede Erregung jederzeit mit dem Ableben zu rechnen. Unter Anwendung der sine-qua-non-Formel schien bei dieser Ausgangslage nur der Schuldspruch wegen eines Körperverletzungsdelikts möglich bzw. der fiktive Freispruch in Bezug auf ein Tötungsdelikt eigentlich unausweichlich.

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Der BGH beanstandete jedoch, das SchwurG habe die Anforderungen überspannt, die an den Nachweis der Kausalität zwischen Körperverletzungshandlung und Todeseintritt zu stellen seien. Ein bestimmter Ursachenzusammenhang wegen mehrerer denkbarer Ursachen könne medizinisch-naturwissenschaftlich möglicherweise nicht positiv festgestellt, aber gleichwohl vom Tatrichter angenommen werden. Denn dessen Überzeugung dürfe sich nicht auf rein theoretische Möglichkeiten gründen. Vielmehr sei Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeuge, nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit nicht anzuzweifelnde Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lasse. Außer Betracht zu bleiben hätten Zweifel, die sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründeten. Deshalb läge es fern, eine erhebliche gesundheitliche Vorschädigung des Opfers als alleinige Ursache für sein Ableben anzusehen, wenn der Tod des Opfers im unmittelbaren Anschluss an die massive Gewaltanwendung durch den Täter eingetreten sei[11].

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Identisch hat der BGH im Falle eines nach Misshandlungen verstorbenen Behinderten argumentiert. Die Täter hatten dessen Leiche in einem Gebüsch abgelegt, wo sie einige Zeit danach aufgefunden wurde. Angesichts der fortgeschrittenen Verwesung konnte eine Todesursache pathologisch-anatomisch nicht mehr festgestellt werden. Als wahrscheinliche Todesursachen kamen den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen zufolge eine Hirnblutung mit progredienter Eintrübung, eine Darmverletzung mit nachfolgender Entzündung oder innere Verletzungen der Bauchorgane mit verzögertem Verbluten oder zweizeitiger Blutung, verursacht durch die vorangegangenen Schläge, in Betracht, aber auch eine allgemeine Sepsis, ausgelöst durch offene Wunden älteren Ursprungs. Das SchwurG hatte sich an einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts oder wegen Körperverletzung mit Todesfolge gehindert gesehen, weil es nicht ausschließen wollte, dass früher zugefügte Verletzungen und der aufgrund mangelnder Ernährung und einer Sepsis zunehmend schlechte Allgemeinzustand letztendlich todesursächlich waren. Der BGH hat dies beanstandet, weil – gemessen an den Urteilsfeststellungen und dem mitgeteilten Inhalt der rechtsmedizinischen Gutachten – die Annahme einer Sepsis als Todesursache sich als bloße fernliegende hypothetische Möglichkeit darstelle, für die nichts spreche[12]. Im Übrigen seien Überlegungen zu vermissen, ob nicht die durch die Angeklagten später zugefügten Verletzungen zu dem keine zwei Tage später eingetretenen Tod beigetragen und den Todeseintritt zumindest durch weitere Schwächung des Körpers und fehlende Flüssigkeitsaufnahme begünstigt, möglicherweise sogar beschleunigt[13] haben können. Im Strafrecht genüge eine Mitursächlichkeit in diesem Sinne für die haftungsbegründende Kausalität des Täterhandelns[14].

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Ähnlich las sich die Begründung des BGH in einem Fall, in dem der Angeklagte wegen Totschlags zum Nachteil seines 2½ Monate alten schwerstbehinderten Sohnes verurteilt worden war. Der Angeklagte hatte den Kopfausschnitt einer Baby-Tragetasche, in der das Kind lag, mit Wolldecken möglichst luftdicht abgedeckt, sodass nach Auffassung des Gerichts das Kind, wie vom Angeklagten beabsichtigt, erstickte. Der Säugling litt seit seiner Geburt an dem sog. Apert-Syndrom mit schweren Missbildungen am Kopf sowie an den Händen und Füßen. Seine Atmung musste operativ stabilisiert werden. Auch lagen Hinweise auf Hirnfehlbildungen vor. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte der Junge nur das Kleinkindalter erreicht. Nachdem das Ermittlungsverfahren ohne Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod zunächst eingestellt worden war, offenbarte sich der Angeklagte freiwillig den Ermittlungsbehörden.

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Obwohl medizinisch nicht sicher auszuschließen war, dass das Kind, bei dem früher plötzliche Atemstillstände (Apnoen) aufgetreten waren, aufgrund seiner Missbildungen und einer chronischen Lungenentzündung auch an einem spontanen zentralen Atemversagen verstorben sein konnte, hat der BGH die Verurteilung des Vaters wegen Totschlags bestätigt und die Feststellung gebilligt, das Kind sei – manipulationsbedingt – durch die Anreicherung der eingeatmeten Luft mit Kohlendioxid und dem gleichzeitig sinkenden Sauerstoffanteil erstickt. Die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen brauchten nicht zwingend zu sein; es genüge vielmehr, dass sie möglich seien und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt sei. Allein die theoretische Möglichkeit, dass das Kind in der Zeit zwischen dem Auflegen der Decken und der letztlich tödlich wirkenden Verknappung des Sauerstoffs in der Atemluft hiervon unabhängig an einem spontanen zentralen Atemversagen verstorben sein könnte, ändere hieran nichts.

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Wenn der Tatrichter die theoretische Möglichkeit für außerordentlich fernliegend erachtet habe, dass bei dem Kind eine Vorschädigung des Atemzentrums ausgerechnet am Tattag genau in dem Zeitraum einen spontanen zentralen Atemstillstand herbeigeführt habe, während die Tragetasche zur Einleitung des Erstickungsvorgangs vom Angeklagten abgedeckt worden war, so sei diese Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden[15].

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Der Streit um die genaue Todesursache als Anknüpfungspunkt für strafrechtliche Verantwortung kann es erforderlich machen, noch im Revisionsverfahren wissenschaftliche Abhandlungen oder Gutachten vorzulegen, die erkennen lassen, dass das Tatgericht womöglich gesicherte medizinische Kenntnisse außer Betracht gelassen oder den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt hat[16].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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