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1. Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen

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Beim Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen wird gem. § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf nur eine lebenslange Strafe als Gesamtstrafe erkannt. Das Gleiche gilt, wenn „Lebenslang“ als Einzelstrafe neben einer gesamtstrafenfähigen Zeitstrafe verwirkt ist.

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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