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III. Kausalität bei mehraktigem Vorgehen

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Hat der Täter das Opfer vor dem Todeseintritt an mehreren Tagen (mit womöglich unterschiedlicher Zielrichtung) misshandelt, bedarf die Kausalitätsfrage u.U. einer besonders sorgfältigen Betrachtung; widersprüchliche, miteinander unvereinbare Feststellungen zum Zeitpunkt, zur Entstehung und zur Todesursächlichkeit einzelner Verletzungen gefährden den Bestand des Urteils[19]. Stirbt das Opfer an den Folgen zweier Schüsse, von denen ein jeder auch allein zum Tod geführt hätte, so sind beide Schüsse ursächlich für den Erfolg (sog. alternative Kausalität). Wurde dabei nur der erste Schuss mit Tötungsvorsatz abgegeben, so tritt die im zweiten Schuss liegende fahrlässige Tötung gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück[20].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche ZurechnungB › IV. Unaufklärbarkeit bei Mittätern und Zweifelssatz

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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