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V. Ursachenzusammenhang bei Hinzutreten Dritter
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Ursächlich im strafrechtlichen Sinne (Kumulative Kausalität) bleibt das Täterhandeln selbst dann, wenn ein später handelnder Dritter durch ein auf den selben Erfolg gerichtetes Tun vorsätzlich zu dessen Herbeiführung beiträgt, sofern er nur dabei an das Handeln des Täters anknüpft, dieses also die Bedingung seines eigenen Eingreifens ist[22]. Umgekehrt können auch Verletzungshandlungen durch einen hinzutretenden Dritten, die einem vorausgegangenen todbringenden Gewaltangriff nachfolgen, für den Todeserfolg in seiner konkreten Gestalt unmittelbar ursächlich sein, wenn sie den Sterbevorgang beschleunigt haben[23].
Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › B › VI. Todesverursachung durch Unterlassen