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II. Tötungsdelikte mit „Lebenslang“ als Strafandrohung

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Die Liste der Tötungsdelikte, für die das Strafgesetz – ohne §§ 6-8 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) – im Höchstmaß lebenslängliche Freiheitsstrafe androht, ist mittlerweile beachtlich lang:

Mord § 211 StGB
Totschlag im besonders schweren Fall § 212 Abs. 2 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB
Vergewaltigung mit Todesfolge § 178 StGB
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge § 179 Abs. 6 i.V.m. § 176b StGB
Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge § 239a Abs. 3 StGB
Geiselnahme mit Todesfolge § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB
Raub mit Todesfolge § 251 StGB
Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge § 252 i.V.m. § 251 StGB
Räuberische Erpressung mit Todesfolge § 255 i.V.m. § 251 StGB
Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie mit Todesfolge § 307 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge § 308 Abs. 1 und 3 StGB
Missbrauch ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen mit Todesfolge § 309 Abs. 2 und 4 StGB
Herbeiführen einer Überschwemmung mit Todesfolge § 313 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB
Gemeingefährliche Vergiftung mit Todesfolge § 314 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge § 316a Abs. 3 StGB
Angriff auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge § 316c Abs. 3 StGB

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Hinzu gekommen sind noch die Tatbestände des Nachstellens mit Todesfolge (§ 238 Abs. 3 StGB), des Freisetzens von Giften mit Todesfolge (§ 330a Abs. 2 StGB) und des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Abs. 1 AufenthG)[10].

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Für Mord (§ 211 StGB) und den besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) ist zwingend auf „Lebenslang“ zu erkennen; die Strafandrohung ist „absolut“. Bei allen übrigen Tatbeständen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen „LL“ und zeitiger Freiheitsstrafe; die „Lebenslange Freiheitsstrafe“ wird also nur fakultativ angedroht.

Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsA › III. Absolute Strafandrohung und die Rechtsfolgenlösung des BGH

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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