Читать книгу Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern - Страница 105
II. Tötungsdelikte mit „Lebenslang“ als Strafandrohung
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Die Liste der Tötungsdelikte, für die das Strafgesetz – ohne §§ 6-8 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) – im Höchstmaß lebenslängliche Freiheitsstrafe androht, ist mittlerweile beachtlich lang:
Mord | § 211 StGB |
Totschlag im besonders schweren Fall | § 212 Abs. 2 StGB |
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge | § 176b StGB |
Vergewaltigung mit Todesfolge | § 178 StGB |
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge | § 179 Abs. 6 i.V.m. § 176b StGB |
Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge | § 239a Abs. 3 StGB |
Geiselnahme mit Todesfolge | § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB |
Raub mit Todesfolge | § 251 StGB |
Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge | § 252 i.V.m. § 251 StGB |
Räuberische Erpressung mit Todesfolge | § 255 i.V.m. § 251 StGB |
Brandstiftung mit Todesfolge | § 306c StGB |
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie mit Todesfolge | § 307 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB |
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge | § 308 Abs. 1 und 3 StGB |
Missbrauch ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen mit Todesfolge | § 309 Abs. 2 und 4 StGB |
Herbeiführen einer Überschwemmung mit Todesfolge | § 313 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB |
Gemeingefährliche Vergiftung mit Todesfolge | § 314 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB |
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge | § 316a Abs. 3 StGB |
Angriff auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge | § 316c Abs. 3 StGB |
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Hinzu gekommen sind noch die Tatbestände des Nachstellens mit Todesfolge (§ 238 Abs. 3 StGB), des Freisetzens von Giften mit Todesfolge (§ 330a Abs. 2 StGB) und des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Abs. 1 AufenthG)[10].
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Für Mord (§ 211 StGB) und den besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) ist zwingend auf „Lebenslang“ zu erkennen; die Strafandrohung ist „absolut“. Bei allen übrigen Tatbeständen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen „LL“ und zeitiger Freiheitsstrafe; die „Lebenslange Freiheitsstrafe“ wird also nur fakultativ angedroht.
Teil 3 Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts › A › III. Absolute Strafandrohung und die Rechtsfolgenlösung des BGH