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1. Objektiv unklarer Ursachenzusammenhang

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Wie unendlich schwer es im Einzelfall sein kann, den medizinischen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Verhalten und dem Tod eines Menschen strafrechtlich zu klären, veranschaulicht der vom BGH entschiedene „Dolantin-Fall“[8], bei dem es um die Wirkung von schmerzlindernden Medikamenten ging, die einer Sterbenden appliziert worden waren. Toxikologen, Gerichtsmediziner und Schmerzforscher stritten heftig, ob die Medikation oder allein das Grundleiden für den Tod der Patientin verantwortlich zu machen war. Die einen sprachen von einer letalen Dosis, die anderen schlossen eine Todesursächlichkeit aus. Das Urteil des SchwurG, das kurzerhand der These vom Ursachenzusammenhang gefolgt war und auf Mord bzw. Totschlag erkannt hatte, wurde u.a. deshalb aufgehoben, weil die Richter ihre „mutige“ Annahme nicht widerspruchsfrei zu begründen vermochten.

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Aufgehoben wurde auch die Verurteilung eines Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren wegen Totschlags, der während eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs einen Gegenstand (Analplug) in die Scheide seiner Sexualpartnerin eingeführt und ihr schmerzhafte, erheblich blutende Verletzungen im Genitalbereich zugefügt hatte. Um ihre lauten Schmerzschreie zu dämpfen, hatte er den Feststellungen zufolge ihren Kopf mit einer Hand in eine auf dem Boden liegende Decke gedrückt und ihr dadurch die Atemwege versperrt, sodass sie verstarb. Nachdem die Getötete weder eindeutige Zeichen äußerer Gewalt noch Abwehrverletzungen aufwies und im Atmungssystem keinerlei Faserspuren aufgefunden worden waren, hob der BGH das Urteil u.a. mit der Maßgabe auf, der vom Revisionsführer unter Vorlage mehrerer gutachtlicher Äußerungen herausgestellten Möglichkeit nachzugehen, dass das „Opfer“ nicht an einer Erstickung, sondern an einer durch die Verletzungen im Genitalbereich verursachten Luftembolie verstorben sei[9].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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