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3. Lehre der objektiven Zurechnung

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Um die Haftung für fernliegende, atypische Kausalverläufe einzugrenzen, ist unter Anwendung der Lehre der objektiven Zurechnung zu ermitteln, ob in der fraglichen Handlung eine Gefahr enthalten war, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat. Beispiel: Stirbt das Opfer nicht durch die ihm vom Angeklagten mit Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen, sondern infolge stressbedingten Herzversagens, ist diese Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf rechtlich bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. „Der Tod des Opfers durch Herzversagen ist nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Verkettung unglücklicher Umstände, bei der eine Haftung des Angeklagten für den Erfolg ausscheiden würde. Die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist vielmehr unwesentlich und rechtfertigt auch keine andere Bewertung der Tat, weil die Handlung des Angeklagten den Tod des Opfers einschloss und dieser aufgrund dessen alsbald eintrat“[5].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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