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VI. Todesverursachung durch Unterlassen
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Bei einem Tötungsdelikt durch Unterlassen muss zum Nachweis der Kausalität feststehen, dass der Tod des Opfers, so wie er konkret eingetreten ist, bei pflichtgemäßem Eingreifen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ verhindert worden wäre. Spricht hierfür nur eine bloße Wahrscheinlichkeit (Vermutung), kommt allenfalls noch ein versuchtes Tötungsdelikt in Betracht[24]. Lässt sich dies nicht feststellen, liegt keine vollendete Tat vor; möglich bleibt lediglich die Verurteilung wegen Versuchs. Maßgebend für die Einschätzung der Rettungschancen, die der Täter auch erkannt haben muss, ist der Zeitpunkt des Tötungsentschlusses[25]. Auch beim Vorwurf des Unterlassens liegt der erforderliche Ursachenzusammenhang vor, wenn der Tod (vielleicht nur um Stunden) früher als im Falle eines pflichtgemäßen Einschreitens eingetreten ist[26].