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4. Naturwissenschaftliche Erkenntnisse

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Bei komplexen Wirkungszusammenhängen bedarf es für die Feststellung der Kausalität zumeist weiterer Überlegungen und eines Rückgriffs auf naturwissenschaftliche Erkenntnisse. Auch wenn es letztlich bei der Kausalitätsfrage um eine Rechtsfrage geht, hat das Gericht die Erkenntnisse der Wissenschaft, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik zu beachten. Setzt es sich über gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere gefestigtes medizinisches Erfahrungswissen, hinweg, verstößt es gegen materielles Recht[6].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche ZurechnungB › II. Eigenhändige aktive Todesverursachung

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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