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II. Eigenhändige aktive Todesverursachung

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Für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Kausalzusammenhangs reicht nach st. Rspr. die Feststellung aus, dass das Handeln den Eintritt des – womöglich ohnehin schon nahenden – Todes beschleunigt hat[7]. Der Beschleunigungseffekt der Handlung muss allerdings im konkreten Fall medizinisch begründbar und zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich eingetreten sein.

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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