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II. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen zur Vorbereitung des Unternehmenskaufs[1]
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Hat sich der Verkäufer zum Verkauf seines Unternehmens entschlossen, kann es sinnvoll und/oder erforderlich sein, die Erscheinungsform des Unternehmens, insbesondere seine rechtliche Struktur, zu ändern, um das Unternehmen verkaufsfähig zu machen. Bedeutung gewinnt eine Umstrukturierung, wenn nur einzelne Unternehmensteile veräußert werden sollen und diese zuvor aus dem Gesamtunternehmen herausgelöst werden müssen. Betrifft diese die gesellschaftsrechtliche Ebene des Unternehmens, kommt regelmäßig eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) in Betracht.[2]
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Der Begriff der „Umwandlung“ wird vom Umwandlungsgesetz als Oberbegriff für verschiedene Änderungen der Gesellschaftsstruktur verwendet, nämlich für
– | Verschmelzung (§§ 2–122l UmwG), |
– | Spaltung (§§ 123–173 UmwG), |
– | Vermögensübertragung (§§ 174–189 UmwG) und |
– | Formwechsel (§§ 190–304 UmwG). |
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Zwar enthält das Umwandlungsgesetz insoweit eine abschließende Aufzählung der Umwandlungsarten; hierdurch werden wirtschaftlich gleichwertige Maßnahmen zur Umstrukturierung eines Unternehmens jedoch nicht ausgeschlossen.[3]