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1. Verschmelzung

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Wenn die Übernahme mehrerer Unternehmen bzw. mehrerer eigenständiger Unternehmensteile geplant ist, kann deren vorherige Verschmelzung auf einen Rechtsträger die Transaktion vereinfachen.

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Gegenstand der Verschmelzung ist die Vereinigung des Vermögens mehrerer Rechtsträger.[4] Hierbei wird das gesamte Vermögen eines übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen. Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Liquidation. Die Anteilsinhaber erhalten als Gegenleistung für den Verlust ihrer Anteile am übertragenden Rechtsträger Anteile oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger.[5]

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Je nachdem, ob der übernehmende Rechtsträger bereits besteht oder erst im Zuge der Verschmelzung neu gegründet wird, differenziert das Gesetz zwischen der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) und der Verschmelzung durch Neugründung (§§ 2 Nr. 2, 36 ff. UmwG). Für die Verschmelzung durch Neugründung gelten im Wesentlichen die Vorschriften für die Verschmelzung zur Aufnahme, jedoch mit der Besonderheit, dass an die Stelle des übernehmenden Rechtsträgers der neu gegründete Rechtsträger tritt. Hierbei sind gem. § 36 Abs. 2 UmwG dessen Gründungsvorschriften zu beachten.

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An der Verschmelzung können als übertragender, übernehmender oder neuer Rechtsträger unter anderem Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften beteiligt sein (§ 3 UmwG).[6] Die GmbH kommt daher sowohl als übertragender, übernehmender oder auch als neu gegründeter Rechtsträger in Betracht.

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