Читать книгу Unternehmenskauf bei der GmbH - Stephan Ulrich - Страница 84
3.1 Umwandlungsgesetz
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Unter einem Formwechsel versteht man die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers. Dessen wirtschaftliche Identität wird gewahrt. Eine Vermögensübertragung findet nicht statt, der Vermögensbestand bleibt vor und nach dem Formwechsel gleich.[46]
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§ 191 Abs. 1 UmwG zählt abschließend die formwechselfähigen Rechtsträger auf:[47]
(1) | Personenhandelsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft, |
(2) | Kapitalgesellschaft, |
(3) | eingetragene Genossenschaft, |
(4) | rechtsfähiger Verein, |
(5) | Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, |
(6) | Körperschaft und Anstalt des öffentlichen Rechts. |
Nach § 191 Abs. 2 Nr. 3 UmwG kann die GmbH Ziel eines Formwechsels sein.
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Das UmwG enthält in den §§ 190–213 allgemeine Vorschriften über den Formwechsel. Gem. § 192 Abs. 1 UmwG ist ein Umwandlungsbericht durch das Vertretungsorgan zu erstellen. Dieser ist entbehrlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten (§ 192 Abs. 2 UmwG). Notwendiger Bestandteil des Umwandlungsberichtes ist der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses. Grundsätzlich sind im Umwandlungsbeschluss Angaben zur vorgesehenen Rechtsform, zum Namen oder der Firma der neuen Rechtsform, zur Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber, zum Abfindungsangebot nach § 207 UmwG sowie zu den Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer zu machen.[48]
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Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Prüfung des Formwechsels. Aus anderen Rechtsgründen können aber Prüfungen erforderlich sein, insbesondere die Prüfung der Angemessenheit einer dem Gesellschafter angebotenen Barabfindung (§§ 207, 208, 30 Abs. 2, 10, 11 UmwG) sowie die Erstattung eines Sachgründungsberichts beim Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH (§§ 219, 220 Abs. 2 UmwG, § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG).
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Wie bei den anderen Umwandlungsvorgängen bedarf es auch beim Formwechsel der Zustimmung der Anteilsinhaber (§ 193 Abs. 1 UmwG). Liegt diese vor, muss der Formwechsel zur Eintragung in das Handelsregister, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, angemeldet werden (§ 198 Abs. 1 UmwG). Für den Formwechsel muss dem Registergericht keine Schlussbilanz eingereicht werden. Die Acht-Monats-Frist, die sich bei Verschmelzungs- und Spaltungsvorgängen aus § 17 Abs. 2 UmwG ergibt, ist daher nicht einzuhalten. Neben den in § 199 UmwG aufgeführten „allgemeinen“ Anlagen sind bei einem Formwechsel in eine GmbH gem. § 197 S. 1 UmwG i.V.m. § 8 GmbHG noch weitere Anlagen beizufügen:[49]
– | Liste der Gesellschafter, |
– | Beschluss über die Geschäftsführerbestellung, |
– | ggf. Sachgründungsbericht, |
– | ggf. Werthaltigkeitsnachweis, |
– | ggf. Beschluss über die Bestellung der Mitglieder eines Aufsichtsrates. |