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2.2 Umwandlungssteuergesetz

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Für die verschiedenen Arten der Spaltung gelten die in der folgenden Tabelle dargestellten Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes:

Art von in/auf UmwStG
Aufspaltung Körperschaft Körperschaft § 15 i.V.m. §§ 11–13
Personengesellschaft Kapitalgesellschaft §§ 20 ff.
Abspaltung
Körperschaft Körperschaft § 15 i.V.m. §§ 11–13
Personengesellschaft Kapitalgesellschaft 8. Teil §§ 20 ff.
Ausgliederung
Körperschaft Körperschaft §§ 20 ff.
Personengesellschaft Kapitalgesellschaft §§ 20 ff.

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Für die Spaltung einer Personengesellschaft auf eine GmbH gelten die gleichen Vorschriften wie für die Verschmelzung, da es sich hierbei um einen Einbringungsvorgang handelt. Das Gleiche gilt für den Fall der Ausgliederung aus dem Vermögen einer Körperschaft auf eine GmbH.[43]

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Die Auf- oder Abspaltung von Körperschaften auf eine GmbH ist demgegenüber in § 15 UmwStG geregelt. Für eine steuerneutrale Auf- oder Abspaltung auf andere Kapitalgesellschaften gelten besondere Voraussetzungen:[44]

Voraussetzungen gem. § 15 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 UmwStG sind erfüllt;
übergehendes Vermögen muss die Voraussetzungen für einen Teilbetrieb[45] erfüllen (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG);
das bei der übertragenden Körperschaft verbleibende Vermögen muss einen Teilbetrieb bilden;
Mitunternehmeranteile und 100 %-ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften dürfen nicht innerhalb von drei Jahren vor der Spaltung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die keinen Teilbetrieb darstellen, erworben oder aufgestockt worden sein (§ 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG);
durch die Spaltung wird weder eine Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen noch werden die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen (§ 15 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG).

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Sofern diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann die übertragende Körperschaft das Wahlrecht nach § 11 UmwStG ausüben und das übergehende Vermögen mit Buchwerten ansetzen. Bei der übernehmenden Gesellschaft und den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft ergeben sich gem. § 15 i.V.m. §§ 12, 13 UmwStG im Wesentlichen die gleichen Konsequenzen wie bei der Verschmelzung.

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Sofern die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere wenn das übergehende Vermögen nicht die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfüllt, ist das Wahlrecht zum Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten nach § 11 Abs. 2 UmwStG gem. § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG nicht anwendbar. Die Wirtschaftsgüter bei der übertragenden Gesellschaft sind gem. §§ 15 Abs. 1, 11 Abs. 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, mit der Folge der Aufdeckung von stillen Reserven. Gem. §§ 15 Abs. 1, 12 Abs. 1 UmwStG ist die übernehmende Gesellschaft an diese Wertansätze gebunden. Bei den Anteilsinhabern findet gem. §§ 15 Abs. 1, 13 Abs. 1 UmwStG ein gewinnrealisierender Anteilstausch statt, da die erhaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft als zum gemeinen Wert angeschafft gelten.

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