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1.2 Grenzüberschreitende Verschmelzung[15]
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Handelt es sich bei dem zu verkaufenden Unternehmen um eine ausländische Gesellschaft, kann ein erhebliches Interesse daran bestehen, diese zunächst in eine Gesellschaftsform nach deutschem Recht „umzuwandeln“, um das Unternehmen in Deutschland leichter veräußern zu können. Für einen Käufer ist der Erwerb einer ausländischen Gesellschaft oftmals nicht von Interesse, da hiermit regelmäßig erheblicher Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht verbunden sind.
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Die Umstrukturierung kann in der Form erfolgen, dass die ausländische Gesellschaft grenzüberschreitend gem. §§ 122a ff. UmwG auf eine deutsche GmbH verschmolzen wird.[16] Voraussetzung hierfür ist, dass die ausländische Gesellschaft dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt (§ 122a Abs. 1 UmwG). Nicht erfasst sind transnationale Verschmelzungen mit Gesellschaften aus Drittstaaten.[17] Zu berücksichtigen ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes,[18] welches sich als Auswuchs des drohenden Brexits versteht und die in § 122a ff. UmwG normierten Regelungen zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen maßgeblich erweitert hat.
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Bisher bestand in Deutschland die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nur für Kapitalgesellschaften. Mit den Ergänzungen in §§ 122a Abs. 2 S. 2, 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG wurden Personengesellschaften i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (OHG und KG, mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern) nun mit in den Kreis beteiligungsfähiger Gesellschaften aufgenommen.[19] Obwohl die Gesetzesbegründung dieser Neuregelungen sich auf UK-Gesellschaften bezieht und sich möglichen, durch einen Brexit verursachte, Rechtsunsicherheiten widmet, ist das Gesetz nicht nur auf solche Fälle beschränkt. Vielmehr sind auch Verschmelzungen aller ausländischen (solange es sich um eine Gesellschaft eines Mitgliedsstaates oder EWR-Vertragsstaates handelt) Gesellschaften auf eine deutsche Personengesellschaft möglich.[20]
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Mit § 122m UmwG wurde jedoch auch eine neue Norm geschaffen, die sich ausschließlich auf UK-Gesellschaften bezieht: eine übertragende UK-Gesellschaft soll auch dann noch auf eine übernehmende oder neue Gesellschaft deutschen Rechts verschmolzen werden können, wenn sie im Brexit-Fall eigentlich bereits aus dem Anwendungsbereich der Verschmelzungsrichtlinie gefallen ist.
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Voraussetzung dafür ist, dass
(1) der Verschmelzungsplan vor dem Ausscheiden der UK aus der EU oder dem Ablauf eines Übergangszeitraums notariell beurkundet wurde und
(2) die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Eintragung im Register angemeldet wird.
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Dadurch soll sichergestellt werden, dass UK-Gesellschaften eine Verschmelzungsmöglichkeit in Deutschland eröffnet wird, obwohl sie sich durch einen möglichen Brexit nicht mehr auf die europarechtliche Niederlassungsfreiheit berufen können und als Drittstaat nicht zu dem Beteiligtenkreis i. S. d. § 122a UmwG ff. gehören.
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Gem. § 122c Abs. 2 Nr. 13 UmwG muss im Falle einer Verschmelzung unter Beteiligung einer deutschen Personenhandelsgesellschaft (als aufnehmende Gesellschaft) der Verschmelzungsplan angeben, ob bei dem jeweiligen übertragenen Rechtsträger in der aufnehmenden oder neuen Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten gewährt wird. Ebenfalls muss der Verschmelzungsplan den festgesetzten Betrag der Einlage jedes Gesellschafters enthalten.