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II. Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten

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Des Weiteren müsste F bedürftig sein. Von einer Bedürftigkeit ist auszugehen, wenn ein Bedarf i.S.d. §§ 1570 ff. vorliegt, der gemäß § 1578 nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen ist und keine eigene Deckungsfähigkeit der F besteht, vgl. § 1577.

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Exkurs/Vertiefung:

Für den Bedürftigen besteht beim nachehelichen Unterhalt nach § 1574 I nur die Obliegenheit einer angemessenen Tätigkeit. Er ist nicht verpflichtet, statt weiterhin im erlernten Beruf zu arbeiten, in eine etwaig höher dotierte Hilfsarbeitertätigkeit zu wechseln[42].

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Es könnte hier der Bedarfstatbestand des § 1573 II gegeben sein, mit der Folge, dass H den sog. Aufstockungsunterhalt leisten müsste, sofern die Einkünfte der F aus ihrer Erwerbstätigkeit nicht im vollen Umfang ausreichen. Angesichts der Tatsache, dass ihr eigenes Einkommen weniger als 3/7 des in der langjährigen Ehe verfügbaren Einkommens beträgt und sie engagiert nach einer Arbeit gesucht hat, ist von einem Bedarf der F i.S.d. § 1573 auszugehen.

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Exkurs/Vertiefung:

Sinn und Zweck des Aufstockungsunterhaltes ist es, den Lebensstandard des geringer verdienenden Ehegatten zu sichern und ihm einen Anreiz zu schaffen, auch solche Tätigkeiten zu übernehmen, die den angemessenen Unterhalt nicht in vollem Umfang decken[43].

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