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IV. Rangfolge

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Da der geschiedene Ehegatte gemäß § 1584 aufgrund nachehelicher Solidarität vorrangig Unterhalt schuldet, kann sich H auch nicht darauf berufen, dass in Bezug auf die Unterhaltspflicht zunächst Verwandte ihrer geschiedenen Frau heranzuziehen seien.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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