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A. Wirksamkeit der zwischen D und R bestehenden Ehe
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Eine Ehe ist wirksam, wenn bei der Eheschließung die elementaren Voraussetzungen vorgelegen haben.
Dies ist der Fall, wenn sich zwei volljährige Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten gegenseitig erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, vgl. §§ 1303, 1310, 1353.
Davon kann vorliegend ausgegangen werden, zumal laut Sachverhalt alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben, so dass die zwischen D und R geschlossene Ehe, trotz etwaiger Mängel, wirksam ist.
Exkurs/Vertiefung:
Im Sachverhalt wird explizit darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, selbst wenn aber zum Beispiel das Ehefähigkeitszeugnis i.S.v. § 1309 fehlen sollte, würde das zunächst nichts an der Wirksamkeit der Ehe ändern, vgl. Rn. 16 und 99.