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B. Aufhebung der Ehe

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Fraglich ist nun, ob eine Aufhebung dieser Ehe in Betracht kommen könnte. Gemäß § 1313 wird eine Ehe durch eine richterliche Entscheidung (in concreto: einen Beschluss i.S.d. § 116 FamFG) mit ex nunc Wirkung aufgehoben.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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