Читать книгу Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner - Страница 130

2. Antragsberechtigung i.S.v. § 1316

Оглавление

176

Antragsberechtigt ist in Fällen des § 1314 II Nr. 5 gemäß § 1316 I jeder Ehegatte und die zuständige Verwaltungsbehörde, die über § 1316 III in den Grenzen dieser Norm zudem verpflichtet ist, einzuschreiten. Folglich würde vorliegend auch für R eine Antragsberechtigung bestehen.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

Подняться наверх