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VII. Höhe des Unterhaltsanspruches

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Fraglich ist, wie hoch der Unterhaltsanspruch der F anzusetzen ist.

Auszugehen ist, wie bereits ausgeführt, von den ehelichen Lebensverhältnissen, mithin den eheprägenden Einkünften der Eheleute in der Ehezeit, vgl. auch § 1578.

Da F während der Ehezeit nicht berufstätig war, ist fraglich, ob bzw. in welcher Höhe ihr nach der Ehe erzieltes Einkommen zu berücksichtigen ist. Während insoweit früher die sog. Anrechnungsmethode angewendet wurde, nach der das Einkommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt blieb, geht der BGH zwischenzeitlich grundsätzlich nach der sog. Differenzmethode vor, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung bzw. Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat und sich diese quasi als Surrogat der Haushaltsführung darstellt (Monetarisierung der Haushaltsleistung)[44]. So lag der Fall ja auch hier.

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Exkurs/Vertiefung:

Nach der Anrechnungsmethode wäre allein das tatsächlich in der Ehe erzielte Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zugrunde zu legen, sodann die Quote des Berechtigten zu bestimmen (3/7 des bereinigten Nettoeinkommens, hier 1200,– €, vgl. oben) und die nach der Scheidung erzielten Einkünfte des Berechtigten davon abzuziehen, so dass F lediglich 200,– € erhielte.

Nach der Differenzmethode errechnet sich die Unterhaltsquote unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus (hier: i.H.v. 1/7) aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und des Berechtigten. Es ergibt sich hier mithin Folgendes: Von H’s Einkommen in Höhe von 2800,– € sind 1000,– € abzuziehen (F’s Einkünfte). Von dem 1800,– € ist dann die 3/7 Quote zu bilden, so dass im Ergebnis ein Unterhaltsanspruch in Höhe von: 771,43 € besteht.

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Exkurs/Vertiefung:

Folgender Rechenweg nach dem Halbteilungsgrundsatz ist auch möglich: (2800,– € – (1/7 von 2800)) – (1000,– € – (1/7 von 1000)) = 1542,86 € : 2 = 771,43 €. Favorisiert wird vom BGH jedoch die Differenzmethode.

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