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1. Aufhebungsgrund i.S.d. § 1314 I, II
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Aus § 1314 I, II ergeben sich Aufhebungsgründe, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse liegen[45].
Hier könnte der Aufhebungsgrund des § 1314 II Nr. 5 eingreifen. Im Sinne dieser Norm kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sich beide Ehegatten bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 I begründen wollen. Gemäß § 1353 I besteht für die Ehegatten eine Rechtspflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander[46], so dass die Ehegatten aufgrund dieser Generalklausel zu all dem verpflichtet sind, was nach allgemeiner Anschauung zum Wesen der Ehe gehört[47].
Laut Sachverhalt wollten D und R lediglich eine Scheinehe führen, d.h. sie hatten zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung nicht vor, tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen und die gegenseitige Verantwortung von Ehegatten i.S.d. § 1353 I 2 füreinander zu übernehmen. Folglich ist § 1314 II Nr. 5 einschlägig.
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Exkurs/Vertiefung:
Der Aufhebungsgrund besteht im Falle des § 1314 II Nr. 5 nicht auf einem fehlerhaften Eheschließungswillen, sondern auf der Missbilligung des Eheschließungsmotivs[48]. Durch § 1314 II Nr. 5 soll verhindert werden, dass Ehen mit ausländischen Partner:innen geschlossen werden, die ausschließlich die Einreise bzw. den Aufenthalt des ausländischen Partners/der ausländischen Partnerin in Deutschland ermöglichen sollen[49]. Da trotz dieser Intention der Wortlaut nicht nur auf die Beseitigung reiner Aufenthaltsehen beschränkt wurde, ist zweifelhaft, ob die Vorschrift als Generalklausel auch für reine Versicherungsehen bzw. Namensehen gelten soll. Wegen des erkennbaren Zieles, nur missbräuchlich geschlossene Ehen zu missbilligen, ist eine enge Interpretation angebracht, wobei jedoch die Eheschließung aus steuerlichen Gründen oder nur wegen des Namens darunter fallen kann[50].