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III. Unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II

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Es könnte sich jedoch aus § 1565 II ergeben, dass eine Scheidung derzeit nicht möglich ist.

Trotz Scheiterns der Ehe ist i.S.v. § 1565 II nämlich die grundsätzliche Mindesttrennungsdauer von einem Jahr zu beachten. Vor Ablauf eines Jahres gestattet § 1565 II eine Scheidung nur, wenn die Fortsetzung der Ehe, also das Weiter-miteinander-verheiratet- Sein mit dem Antragsgegner, für den Antragssteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei sind an das Vorliegen eines Härtegrundes strenge Anforderungen zu stellen. Es muss sich um eine Ausnahmesituation gegenüber einer bloß gescheiterten Ehe handeln[13].

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Exkurs/Vertiefung:

Als unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II wurde z.B. angesehen:

- Misshandlung durch den Partner[14]
- Alkoholmissbrauch[15]
- dass ein Ehegatte den anderen Ehegatten, nachdem dieser das ehebrecherische Verhältnis entdeckt hatte, zum Geschlechtsverkehr zu dritt aufgefordert hatte[16]
- dauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs[17]
- intime Beziehung zum Schwager oder der Schwägerin[18].

Z.T. wird es auch als unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II angesehen, wenn aus einer außerehelichen Beziehung eine Schwangerschaft erwachsen ist[19]: Der Ehemann sollte nicht erst das Trennungsjahr abwarten müssen, um nicht i.S.d. § 1592 Nr. 1 als Vater des von einem anderen Mann gezeugten Kindes zu gelten[20].

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Sinn und Zweck des § 1565 II ist es zum einen, übereilte Scheidungen zu verhindern und die nach § 1565 I vorzunehmende Prognose zu vereinfachen, zum anderen aber auch, einem etwaigen Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken, zu dem es dadurch kommen könnte, dass der eine Partner die Ehe einseitig zerstört und sogleich daraus für sich vorteilhafte Rechtsfolgen herleitet[21].

Fraglich ist, ob die Situation des „Weiter-miteinander-verheiratet-Seins“ von J und M für J einen derartigen Härtefall darstellt, dass das Abwarten des Trennungsjahres für sie nicht zumutbar ist. Als Anknüpfungspunkt für die Unzumutbarkeit käme allenfalls das Verhältnis von M mit einer Sängerin in Betracht, dies kann für J jedoch bereits insofern schon nicht als unzumutbare Härte i.S.d. § 1565 II qualifiziert werden, als sie selbst ebenfalls nicht treu war.

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Exkurs/Vertiefung:

Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht stellt nicht per se einen Härtegrund dar[22]. Vielmehr kommt es im Einzelfall auf die besondere Art und Weise sowie die Begleitumstände an[23].

Es ist daher nicht ersichtlich, warum es für J unzumutbar sein sollte, bis zum Ablauf des Trennungsjahres mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu warten.

Folglich ist eine Scheidung der zwischen J und M bestehenden Ehe im Jahr 2020 nicht möglich.

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