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2. Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 7
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Möglicherweise besteht aber ein Ausschluss des Unterhaltsanspruches nach § 1579 Nr. 7. Dazu müsste der J ein offensichtliches und schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last gelegt werden können.
§ 1579 Nr. 7 stellt einen Auffangtatbestand zur Sanktionierung subjektiv vorwerfbaren ehewidrigen Verhaltens dar. Im Sinne dieser Norm sollen Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht und Solidarität bzw. andere Verstöße gegen Pflichten aus den §§ 1353 ff. geahndet werden können, wobei der anspruchstellende Ehegatte sich offensichtlich schwerwiegend ehewidrig verhalten haben muss[38]. Das Fehlverhalten darf nicht beiderseitig begangen sein bzw. es muss ein deutliches Übergewicht auf Seiten des anspruchstellenden Ehegatten bestehen[39], so dass die Unterhaltszahlung durch den Verpflichteten für einen objektiven Beobachter unerträglich erscheint[40].
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Exkurs/Vertiefung:
Obwohl das heute geltende Scheidungsrecht nicht auf dem Verschuldensprinzip, sondern auf dem Zerrüttungsprinzip basiert, bedarf es bei Anwendung des § 1579 Nr. 7 einer Verschuldensanalyse.
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Da sich beide Ehegatten laut Sachverhalt untreu waren, besteht kein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei J liegendes einseitiges Fehlverhalten, so dass ihre kurze Affäre mit L nicht nach § 1579 Nr. 7 zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruches führen kann.