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3. Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 8
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Sofern ein Verhalten des Anspruchstellers sanktioniert werden müsste, das zwar nicht in den Nr. 1-7 aufgeführt ist, aber ebenso schwer wiegt und eine Unterhaltspflicht für den Anspruchsgegner objektiv unzumutbar erscheinen lässt, ermöglicht dies die Generalklausel des § 1579 Nr. 8[41].
Vorliegend ist J kein einseitiges Fehlverhalten vorzuwerfen, das eine Unterhaltspflicht des M objektiv unzumutbar erscheinen ließe, so dass auch der Unterhaltsausschlussgrund des § 1579 Nr. 8 ausscheidet.
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Exkurs/Vertiefung:
Unabhängig von etwaig bestehenden Unterhaltsausschlussgründen i.S.d. § 1579, dürfte ein Ausschluss oder eine Reduzierung nach § 1579 1. Hs. ohnehin nur vorgenommen werden, wenn dennoch die Belange des beim Berechtigten lebenden gemeinschaftlichen Kindes gewahrt bleiben. Bei der nach § 1579 1. Hs. vorzunehmenden Billigkeitsabwägung zwischen den Interessen des Unterhaltspflichtigen und denen des gemeinsamen Kindes, stellt die Sicherstellung der ausreichenden Kinderbetreuung ein mit Vorrang zu behandelndes Moment dar[42], wobei eine unzulässige Beeinträchtigung der Kindesbelange i.d.R. vorliegt, wenn der/die Berechtigte aufgrund der Unterhaltsreduktion selbst arbeiten muss und sich deswegen nicht mehr ausreichend um das Kind kümmern kann oder wenn zur Deckung des eigenen Existenzminimums der Unterhalt des Kindes mit eingesetzt werden muss[43].