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II. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

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Des Weiteren setzt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus, d.h., dass der anspruchstellende Ehegatte selbst nicht für seinen Unterhalt sorgen kann, vgl. §§ 1569 ff.

Von einer Bedürftigkeit ist auszugehen, wenn ein gemäß § 1578 nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessender Unterhaltsbedarf aufgrund eines oder mehrerer Tatbestände der §§ 1570-1576 vorliegt und keine eigene Deckungsfähigkeit des anspruchstellenden Ehegatten gegeben ist, vgl. § 1577[27].

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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