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b) Bedarf nach § 1575

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Fraglich ist, ob auch nach § 1575 ein Bedarf der J vorliegen könnte. Ein Anspruch i.S.v. § 1575 stünde J zu, wenn sie ihre Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ehe abgebrochen hätte, ein erfolgreicher Abschluss des Studiums zu erwarten ist und dieser ihr eine nachhaltige Sicherung des Einkommens ermöglichen könnte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da J das Studium nur deshalb nicht fortgesetzt hat, weil sie bisher insoweit nicht erfolgreich war, nicht aber aufgrund ihrer Ehe mit M. Folglich scheidet ein Bedarf nach § 1575 aus.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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