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VII. Ergebnis

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J hat folglich gegen M einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1569 ff. Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches besteht gemäß § 1580 eine Auskunftspflicht.

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Exkurs/Vertiefung:

Ein Auskunftsanspruch wird üblicherweise im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO) mit der Klage auf Unterhaltsleistung verbunden und die wertmäßige Anspruchsbezifferung wird bis zur Rechnungslegung vorbehalten[46]. Um das Unterhaltsverfahren zu beschleunigen, wurde mit Wirkung zum 1.9.2009 in § 235 II FamFG die Pflicht des Gerichts normiert, unter bestimmten Voraussetzungen anzuordnen, dass Antragsteller und Antragsgegner Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihre Einkünfte und ihr Vermögen erteilen müssen[47].

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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