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2. Keine eigene Deckungsfähigkeit

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Des Weiteren dürfte auf Seiten der J keine eigene Deckungsfähigkeit bestehen. An der Deckungsfähigkeit fehlt es, wenn der Anspruchsteller nicht in der Lage ist, sich aus seinen Einkünften bzw. aus seinem Vermögen selbst zu unterhalten, vgl. § 1577 I. Vorliegend verfügt J lediglich über ein Guthaben i.H.v. 1000,– €, so dass auch diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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