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III. Leistungsfähigkeit

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Darüber hinaus müsste M i.S.v. § 1581 leistungsfähig sein. Im Sinne dieser Norm müsste es dem Unterhaltsverpflichteten möglich sein, ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts den Nachehelichenunterhalt zu zahlen.

Davon ist hier auszugehen, da M bisher auch imstande war, durch seine Tätigkeit nicht nur seinen eigenen Unterhalt zu erwirtschaften und sein Erfolg als Musiker immer größer wurde.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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