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4. Vertraglicher Ausschluss i.S.d. § 1585c bzw. Ausschluss i.S.d. § 1586

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Ein vertraglicher Ausschluss nachehelicher Unterhaltsansprüche, der nach § 1585c grundsätzlich möglich ist, wurde zwischen J und M nicht vereinbart.

Exkurs/Vertiefung:

Um künftige Unterhaltsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden, muss die nacheheliche Unterhaltsvereinbarung gemäß § 1585c seit dem 1.1.2008 notariell beurkundet sein oder in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs i.S.d. § 127a BGB abgegeben werden. Zu beachten ist zudem, dass ein vertraglich vereinbarter Unterhaltsverzicht gegen § 138 verstoßen und damit unwirksam sein kann[44].

Ein Ausschlussgrund nach § 1586 aufgrund von Wiederheirat oder Tod ist hier ebenfalls nicht gegeben[45].

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Exkurs/Vertiefung:

In Klausuren kann insbesondere auch die Tatsache relevant werden, dass die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht möglich ist (in praeteritum non vivitur). Anders ist es bei Sonderbedarf i.S.d. §§ 1585b I, 1613 II oder, wenn der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder wenn er in Verzug ist bzw. der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, §§ 1585b II, 1613 I.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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