Читать книгу Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier - Страница 100

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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersIX. Die Anhörung des Betroffenen › 2. Form der Anhörung

2. Form der Anhörung

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Die Anhörung des Betroffenen erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, § 170 Abs. 1 S. 1 GVG. Der Betroffene und der Verfahrenspfleger sind rechtzeitig zu laden (§ 32 Abs. 2 FamFG). Zur Ladungsfrist trifft das FamFG keine ausdrückliche Regelung, die Bestimmungen aus der ZPO können aber als angemessen betrachtet werden. Sie sollen in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche betragen, in anderen mindestens drei Tage (§ 217 ZPO).

Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Betroffenen. Dieser ist daher befugt, die Beteiligung einer Person seines Vertrauens zu verlangen, § 170 Abs. 1 S. 3 GVG, § 274 Abs. 4 FamFG. Die Vertrauensperson kann auch als Beistand, § 12 FamFG, teilnehmen. Das Gericht muss die Vertrauensperson nicht laden. Anderen Personen sowie der Öffentlichkeit allgemein kann, sofern der Betroffene ihrer Anwesenheit nicht widerspricht, die Teilnahme an der Anhörung gestattet werden, § 170 Abs. 1 S. 2 GVG. In Frage kommt vor allem der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde.

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Beispiel

Der Verfahrenspfleger der Frau Ingrid K., Rechtsanwalt Thomas O., bittet darum, dass Stationsreferendar Benjamin N. an der Anhörung partizipieren kann.

280

Die Entscheidung des Gerichts, sonstige Personen nicht zuzulassen, ist unanfechtbar. Demgegenüber kann der Betroffene mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Person seines Vertrauens vorgehen. Bei der Durchführung der Anhörung ist auf die Art, den Grad der Erkrankung bzw. die Behinderung des Betroffenen Rücksicht zu nehmen und die Kommunikation entsprechend anzupassen.[1]

281

Das Betreuungsgericht kann den nach § 280 FamFG beauftragten Sachverständigen an der Anhörung teilnehmen lassen.[2] Es muss den Sachverständigen zur Anhörung laden, sofern dies der Betroffene oder der Verfahrenspfleger beantragte zwecks Erläuterung seines Gutachtens, analog §§ 398, 402 ZPO.

282

Es ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob es im Rahmen der Anhörung des Betroffenen einen Sachverständigen, der nicht notwendig identisch sein muss mit demjenigen, der nach § 280 FamFG das Gutachten erstattete, hinzuzieht. Die Anwesenheit eines Sachverständigen ist nicht mehr in das Belieben des Gerichts gestellt, wenn nur auf diesem Wege eine Kommunikation mit dem Betroffenen, der hierzu noch im Stande ist, ermöglicht wird.

283

Beispiel

Der gehörlose Jens H. ist der Gebärdensprache mächtig. Bei der Anhörung ist zwingend ein Sachverständiger durch das Gericht zuzuziehen, der in der Lage ist, die Wünsche von Herrn H. zu verstehen und zu artikulieren.

284

In einem solchen oder ähnlichen Fall tritt auf Seiten des Gerichts eine Ermessensreduzierung auf Null ein, d.h., jede andere Entscheidung als die, einen Sachverständigen bei der Anhörung hinzuzuziehen, wäre verfahrensfehlerhaft und ein Verstoß gegen das Gebot zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, § 26 FamFG. Allein auf diese Art und Weise wird der gesetzgeberische Auftrag realisiert, dass falsche Weichenstellungen zu Lasten des Betroffenen vermieden werden, die allein aus dem Umstand resultieren, dass das Gericht nicht in der Lage ist, die verbale oder nonverbale Kommunikation des Betroffenen zu verstehen.

Handbuch Betreuungsrecht

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