Читать книгу Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier - Страница 106

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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersIX. Die Anhörung des Betroffenen › 5. Rechtliches Gehör

5. Rechtliches Gehör

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Aus Art. 103 GG ergibt sich die Verpflichtung des Gerichts, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil des Betroffenen zu Grunde zu legen, zu denen er zuvor Gelegenheit hatte, sich zu äußern.

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Beispiel

Jürgen R., der Nachbar von Herbert G., ruft bei dem zuständigen Betreuungsrichter an und erzählt diesem, dass Herbert G. nahezu täglich mit anderen „Saufkumpanen“ erhebliche Mengen Alkohol zu sich nehme und manchmal als hilflose Person im Treppenhaus aufgefunden werde. Im Übrigen rieche es streng aus der Wohnung.

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Will der Richter dieses Telefonat in irgendeiner Form seiner Entscheidungsfindung zu Grunde legen, so hat er entweder den dementsprechenden Vermerk dem Betroffenen zuzuleiten oder aber diesen im Rahmen des Schlussgesprächs hierüber in Kenntnis zu setzen. Es handelt sich hierbei um ein Verfahrensprinzip, mit dem es teilweise in der betreuungsgerichtlichen Praxis nicht so genau genommen wird.

Handbuch Betreuungsrecht

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