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2. Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers

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Zu Gunsten des Betroffenen ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden soll, weil ansonsten gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind bzw. der Betroffene außer Stande ist, seinen Willen kundzutun;[1] Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten ist oder eine diesbezügliche Erweiterung der Aufgabenkreise ansteht.[2] Ausnahmsweise kann bei der Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bzw. Erweiterung hierauf von einer Verfahrenspflegerbestellung abgesehen werden, wenn aufgrund eines möglichen Fehlverhaltens des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge dessen Entlassung notwendig ist.[3]

Anordnung des Aufgabenkreises der Post- und Fernmeldekontrolle;[4]
vorläufige Betreuerbestellung, §§ 300 ff. FamFG;[5]
Verfahren über die Genehmigung in eine Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation des Betroffenen, § 1905 BGB, § 297 FamFG;
Entscheidungen nach § 1904 Abs. 1 und 2 BGB (§ 298 Abs. 3 FamFG);
Absehen von der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe, § 288 Abs. 1 FamFG;
Nichtübersendung des im Verfahren auf Betreuerbestellung eingeholten Sachverständigengutachtens;[6]
in Unterbringungssachen einschl. ärztlicher Zwangsmaßnahmen, §§ 312 S. 3, 318 FamFG.

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Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung grundsätzlich nur geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen. Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers lediglich einen rein formalen Charakter[7] Ohnehin ist dem Betroffenen bei allen für ihn „wichtigen“ Entscheidungen ein Verfahrenspfleger durch das Gericht zur Seite zu stellen.[8]

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Der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebietet es, dem Betroffenen bei einer Anordnung der Aufgabenkreise Heilbehandlung, Aufenthaltsbestimmung (zum Zwecke der Heimverschaffung), Wohnungsangelegenheiten (Wohnungsaufgabe und Haushaltsauflösung) und einem Einwilligungsvorbehalt einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Insbesondere bei Genehmigungsverfahren zur Wohnraumkündigung nach § 1907 BGB ist regelmäßig ein Verfahrenspfleger zu bestellen und ein Sachverständigengutachten einzuholen zu den Auswirkungen des Wohnungsverlustes für den Betroffenen, zum Krankheitsverlauf und den verbliebenen Möglichkeiten selbstständiger Lebensführung.[9] Die vorstehend skizzierten Betreuungsmaßnahmen greifen in gravierender Weise in die Freiheitsrechte des Betroffenen ein und weisen ihm – wie beispielsweise im Falle des Einwilligungsvorbehalts – die Rechtsstellung eines minderjährigen Kindes zu.[10]

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Das Betreuungsverfahren hat alle Angelegenheiten zum Gegenstand, sobald das Verfahren darauf gerichtet ist, sämtliche Aufgabenkreise anzuordnen, respektive hierauf zu erweitern bis auf diejenigen der Post- und Fernmeldekontrolle sowie der Sterilisation oder Sterbehilfe. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.[11] Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht.[12]

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Ob es auch dann, wenn keiner der in § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG genannten Regelfälle vorliegt, eines Verfahrenspflegers bedarf, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab.[13] Das Gericht hat hierzu eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen eröffnet ist. Je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender erforderlich ist die Bestellung des Verfahrenspflegers.[14]

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In anderen Betreuungssachen (§ 271 Nr. 3 FamFG) sollte eine Verfahrenspflegerbestellung erfolgen, wenn hier eine Anhörung aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgen soll (z.B. sonstige betreuungsgerichtliche Genehmigungen, § 299 FamFG oder Verfahren zur Festsetzung einer Betreuervergütung (§§ 168, 292 FamFG) aus dem Vermögen des Betroffenen.

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Von der vorbezeichneten Regel formuliert § 276 Abs. 2 FamFG die Ausnahme, dass nämlich eine Verfahrenspflegerbestellung unterbleiben könne, wenn, so wortwörtlich, „ein Interesse des Betroffenen (. . .) offensichtlich nicht besteht.“ Diese Ausnahmeregelung ist verfassungsrechtlich mit Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, außerordentlich bedenklich. Schlimmstenfalls eröffnet diese Vorschrift dem Betreuungsgericht die Möglichkeit, ein Betreuungsverfahren ohne jegliche Kontrolle von außen durchzuführen und damit den Betroffenen zu einem bloßen Verfahrensobjekt zu machen.

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Die Ausnahmeregel gilt nicht für Verfahrenspflegerbestellungen nach anderen Bestimmungen als § 276 FamFG, z.B. für Sterilisationsverfahren (§ 297 FamFG), für lebensbeendende Maßnahmen nach § 1904 BGB (§ 298 FamFG), für ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 312 S. 3 FamFG) und für Unterbringungssachen (§ 318 FamFG).

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Beispiel

Richter Rainer D., der seit Jahren eine Versetzung zum Verwaltungsgericht anstrebt, erhält von dem Sozialdienst des Krankenhauses die Anregung, für den im Wachkoma befindlichen Patienten Ralf G. eine allumfassende Betreuung einzuleiten. Richter D. will die Akte schnell vom Tisch haben und ordnet sofort eine dementsprechende Betreuung an. Er ist der Meinung, eine persönliche Anhörung des Herrn G., der seinen Willen nicht kundtun könne, sei mit Hinblick auf § 276 Abs. 2 FamFG entbehrlich; die Beteiligung von Angehörigen nach § 274 Abs. 4 FamFG nicht obligat und im Übrigen ein Sachverständigengutachten in Ansehung des auf der Hand liegenden Krankheitsbildes entbehrlich.

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Die Regelung des § 276 Abs. 2 FamFG ist demgemäß verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass niemals von einem Desinteresse des Betroffenen an einer Verfahrenspflegerbestellung auszugehen ist. Für den Fall, dass eine Betreuung mit allen Aufgabenkreisen angeordnet wird, verliert der Betroffene sein aktives und passives Wahlrecht.[15] Es wird unterstellt, dass dies nie im Interesse der Betroffenen ist.

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Allein aus der Perspektive des Betroffenen und nicht aus der des Betreuers oder des Gerichtes ist zu beurteilen, ob ein Verfahrenspfleger i.S.d. § 276 Abs. 1 FamFG zu bestellen ist. Es lässt sich somit der Grundsatz formulieren, dass, je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren erforderlich ist. Insbesondere regelmäßig indiziert ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers bereits dann, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Aufgabenkreis ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Heilbehandlung oder die Wohnungsangelegenheiten umfasst. Es handelt sich hierbei um die in § 293 Abs. 2 S. 2 FamFG genannten „wichtigen Entscheidungen“ des Betreuungsgerichtes.[16]

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Daher stellt die Neuregelung des § 276 Abs. 2 FamFG, die inhaltlich zum 1.1.1999 durch das 1. BtÄndG erfolgte, einen echten Rückschritt im Vergleich zu dem vorherigen Rechtszustand dar, in dem in all diesen Fällen eine Verfahrenspflegerbestellung zwingend war.

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Dem Betroffenen ist zu seinem Schutz möglichst frühzeitig ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Bestellungsakt ist formfrei und wird dem Verfahrenspfleger in der Regel mit normaler Post zugestellt.[17] Im Übrigen gilt § 15 Abs. 3 FamFG. Die (fern-)mündliche Bekanntmachung und ein Vermerk in der Akte genügen. Die Bestellung kann auch konkludent durch Ladung oder Anhörung – z.B. des erstinstanzlich bestellten Verfahrenspfleger es zu einem Anhörungstermin in der Beschwerdeinstanz – erfolgen.[18] Das Gericht muss ferner wegen der zu zahlenden Vergütung aussprechen, ob die Verfahrenspflegschaft ehrenamtlich oder berufsmäßig geführt wird (§ 277 Abs. 2 FamFG).

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Wird von einer Verfahrenspflegerbestellung Abstand genommen, ist dieser Schritt individuell und nicht nur formularmäßig zu begründen, § 276 Abs. 2 S. 2 FamFG, andernfalls verkommt dieses wichtige Verfahrensrecht des Betroffenen zur bloßen Makulatur. Eine ermessensfehlerhafte Nichtbestellung begründet die weitere Beschwerde.

Die Auswahl des Verfahrenspflegers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.[19] Vor der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dem Betroffenen rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, zu gewähren. Wünsche des Betroffenen zur Person des Verfahrenspflegers – die nicht bindend sind – sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Im Rahmen der (ausreichenden) schriftlichen Anhörung ist der Betroffene auf die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, hinzuweisen. Nicht geeignet zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Verfahrenspflegers sind in jedem Fall – entgegen einer langläufigen gerichtlichen Praxis – wegen einer Vermengung der Rollen die Betreuungsbehörden bzw. deren Mitarbeiter.

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Die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision steht einer Verfahrenspflegerbestellung entgegen.[20] Das Gesetz sieht in § 276 Abs. 4 FamFG die Aufhebung einer Verfahrenspflegerbestellung vor, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Daraus ist der Schluss gezogen worden, eine Eignung zur Führung von Verfahrenspflegschaften sei nur bei Vorliegen besonderer Rechtskunde gegeben.[21] Demgegenüber verweist § 276 Abs. 3 FamFG hinsichtlich der von dem Gericht vorzunehmenden Auswahl des Verfahrenspflegers auf § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB und betont damit den Vorrang des Ehrenamtes.

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Ob es einer beruflichen Qualifikation des Verfahrenspflegers bedarf, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich ist eine juristische Berufsqualifikation jedoch nicht erforderlich.[22] Nach Sinn und Zweck des Amtes – dem Betroffenen konstruktiv rechtliches Gehör zu gewähren – ist jedoch die gerichtliche Beauftragung einer hierzu unfähigen Person keine ordnungsgemäße Rechtsausübung.[23] Das Amt eines Verfahrenspflegers erfordert neben vertieften juristischen Kenntnissen des materiellen Rechts und Verfahrensrechtes auch medizinisches Wissen und die Fähigkeit, medizinische Sachverständigengutachten zu verstehen und kritisch zu würdigen.[24] Zudem ist Menschenkenntnis erforderlich, um einen Betreuungssachverhalt zutreffend bewerten zu können. Mit Hinblick auf die vorstehend genannten erforderlichen Eignungsvoraussetzungen ist von daher in jedem Einzelfall kritisch zu prüfen, ob dieser zur Übertragung an einen ehrenamtlichen Verfahrenspfleger taugt, § 276 Abs. 3 FamFG[25].

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Zuständig für die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist das über das entsprechende Betreuungsverfahren zur Entscheidung berufene Gericht. Funktionell zuständig ist der Richter dementsprechend bei Verfahren, die dem Richtervorbehalt unterliegen, § 15 RPflG. Prinzipiell trifft der Funktionsträger, dessen sachliche Zuständigkeit in dem Hauptsacheverfahren besteht, auch die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen.[26]

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Beauftragt der Betroffene selbst im Laufe des Verfahrens einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung, ist eine bereits erfolgte Verfahrenspflegerbestellung aufzuheben bzw. kann diese – falls noch nicht geschehen – unterbleiben, § 276 Abs. 4 FamFG. Stellt der Rechtsanwalt des Betroffenen einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG), ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen eine Beiordnung vorzunehmen:

Mittellosigkeit des Betroffenen;
Drohen schwerwiegender Eingriffe in die Lebensstellung des Betroffenen (umfassende Betreuung, Wohnungsauflösung, Einwilligungsvorbehalt);
Unvermögen des Betroffenen, seine Rechte selbst in der gebotenen Form wahrzunehmen.[27]

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Die neuere Rechtsprechung des BVerfG etikettiert das Versagen von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe in ergebnisoffenen Verfahren, in denen eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, als verfassungswidrig.[28] In Betreuungsverfahren ist das in einem förmlichen Beweisverfahren einzuholende Sachverständigengutachten, dessen Ergebnis im Sinne der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom Gericht nicht vorhersehbar ist, verfahrensentscheidend.[29]

Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 77 Abs. 1 FamFG).

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Das Gericht beteiligt den Verfahrenspfleger wie folgt an dem Verfahren:[30]

Gewährung von Akteneinsicht (§ 13 Abs. 1 ggf. mit Abs. 4 FamFG);
Übermittlung des vollständigen Sachverständigengutachtens nach § 280 FamFG;[31]
Übermittlung der Stellungnahme der Betreuungsstelle nach §§ 279 Abs. 2 FamFG, § 8 Abs. 1 BtBG;[32]
Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG;
Ladung und Ermöglichung der Teilnahme an der Anhörung (§ 279 Abs. 3 FamFG, § 170 Abs. 1 GVG). Einem Antrag des Verfahrenspflegers auf Terminsverlegung im Verhinderungsfall ist zu entsprechen;
Übersendung von Unterlagen.

Der Verfahrenspfleger muss vollständig am Verfahren beteiligt werden; andernfalls ist bei einem verständigungsunfähigen Betroffenen das rechtliche Gehör nicht gewahrt.[33]

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Muster Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenspflegers

Beschluss

In dem anhängigen Betreuungsverfahren für

Herrn Hendrik K., geboren am (. . .),

wohnhaft (. . .),

Betroffener,

wird Frau Rechtsanwältin Gesine R., (. . .) Berlin,

zur Pflegerin für das Verfahren betreffend die Unterbringung bestellt.

Gründe:

Zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen ist es erforderlich, ihm eine Pflegerin für das Verfahren zu bestellen, weil der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichtes offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen.

Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

(Richterin am Amtsgericht)

Ausgefertigt

(Justizangestellte)

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Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist eine unanfechtbare Zwischenverfügung, § 276 Abs. 6 FamFG. Insoweit erfolgte eine gesetzliche Klarstellung der zuvor bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung.[34] Die Verfahrenspflegerbestellung endet unter Einbeziehung von Rechtsmitteln mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss (§ 276 Abs. 5 FamFG). Unter Verfahren ist jede einzelne Betreuungssache zu verstehen, die mit einer Endentscheidung endet. Das heißt, dass nach einer rechtskräftigen Betreuerbestellung weitere Betreuungssachen (Unterbringungssachen ohnehin), wie z.B. eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises, ein nachträglicher Einwilligungsvorbehalt, ein Betreuerwechsel, neue Verfahren darstellen, für die erforderlichenfalls erneut eine Verfahrenspflegerbestellung erfolgen muss.

Handbuch Betreuungsrecht

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