Читать книгу Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier - Страница 24
ОглавлениеA. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013
IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013
38
Das am 1.8.2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz[1] enthielt ebenfalls Änderungen, die im Betreuungsrecht relevant sind. In diesem Gesetz sind für Betreuer wie für Betreute vor allem zwei Regelungen von Interesse: zunächst die pauschalierte Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer (sowie Vormünder und Pfleger) nach § 1835a BGB. Sie betrug seit dem 1.7.2004 jährlich 323 € und steigt mit Inkrafttreten des Gesetzes auf 399 €. Die Steigerung kommt dadurch zustande, dass die Berechnungsgrundlage für die Pauschale sich an dem Höchstbetrag der Zeugenentschädigung nach § 22 JVEG orientiert; dieser steigt im Rahmen des o.g. Gesetzes von 17,00 auf 21,00 €. Damit ergibt die Multiplikation mit 19 die neue Summe.
39
Eine weitere Auswirkung ist die Änderung der Gerichtskosten für vermögende Betreute, bislang geregelt in der Kostenordnung ab § 92. Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wird die Rechtsgrundlage ausgewechselt, ab 1.8.2013 finden sich die Gerichtskosten in Betreuungssachen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die konkreten Kosten stehen im Kostenverzeichnis zu diesem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Hauptabschnitt 1). Gleich bleiben der Vermögensfreibetrag von 25.000 € (bislang § 92 KostO, jetzt Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG sowie der an die Betreuervergütung in § 1836c BGB angelehnte (niedrigere) Freibetrag von grundsätzlich 2.600 € bei der Erstattung der Verfahrenspflegerhonorare, bisher § 93a KostO, jetzt Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 32105).
40
Wird der Vermögensfreibetrag überschritten, steigen die Gerichtsgebühren allerdings erheblich:
– | Die Jahres-Mindestgebühr steigt von 50,00 € auf 200 €; |
– | die Jahres-Höchstgebühr bei reiner Personensorge steigt von 200 € auf 300 €; |
– | im Übrigen verdoppeln sich die Jahresgebühren, d.h. pro angefangene 5.000 €, um die das Vermögen den Freibetrag von 25.000 € übersteigt, werden 10,00 € statt 5,00 € fällig. |
Eine Person mit 1. Mio. € Vermögen zahlt seit 1.8.2013 (neben sonstigen Auslagen des Gerichtes) 1.950 € statt bisher 975 € Gerichtsgebühren. Unterbringungsverfahren bleiben gebührenfrei.[2]
41
Da auch die Anwaltshonorare angehoben wurden, steigt auf indirektem Wege bei dem einen oder anderen Betreuten die Kostenbelastung auch dadurch, dass sein (anwaltlicher) Betreuer für berufliche Dienste Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 3 BGB) in Höhe der neuen Gebühren (neben der Pauschalvergütung nach § 4 Abs. 2 VBVG) geltend macht. Betroffen hiervon sind Betreute, die nicht mittellos i.S.d. § 1836d BGB sind.