Читать книгу Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier - Страница 33
ОглавлениеB. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › I. Beginn des Betreuungsverfahrens › 1. Auf Antrag des Betroffenen
1. Auf Antrag des Betroffenen
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Das Betreuungsverfahren beginnt nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB mit einem Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Der vom Betroffenen selbst gestellte Antrag ist nicht im formellen Sinn zu verstehen. Ausreichend ist vielmehr jede Willensäußerung gegenüber dem Betreuungsgericht, der in etwa entnommen werden kann, der Betroffene wünsche sich eine Betreuerbestellung.[1] Der Antrag kann schriftlich gestellt werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen, § 25 FamFG. Nach §§ 10 Abs. 1, 25 Abs. 2 FamFG können bei jedem Amtsgericht in Deutschland Anträge auf Betreuungseinleitung gestellt werden. Wird ein unzuständiges Gericht angerufen, leitet dies als Ausfluss der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) den Antrag an das zuständige Gericht weiter.
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Die Antragstellung setzt keine Geschäftsfähigkeit des Betroffenen voraus, § 1896 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Betroffene kann seinen Antrag auch jederzeit formfrei zurücknehmen.[2] Diese Regelungen entsprechen § 275 FamFG, der die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit postuliert. Bei einer Betreuung auf eigenen Antrag hin steht Angehörigen kein Beschwerderecht zu (§ 303 Abs. 2 FamFG).[3]
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Nach § 23 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG soll der Antragsteller zur Unterstützung des Gerichts die zur Begründung seines Antrages dienenden Tatsachen und Beweismittel sowie mögliche Beteiligte bezeichnen.[4] In Bezug genommene Urkunden sollen aus demselben Grunde in Urschrift oder als Kopie beigefügt werden. Der Antrag soll, aber muss nicht von dem Betroffenen unterzeichnet werden, § 23 Abs. 1 S. 4 FamFG.
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Das Gericht hat somit Zweifeln an der Ernsthaftigkeit oder Authentizität im Rahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nachzugehen. Es kann sich hierbei der Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörde (§ 3 BtBG i.V.m. dem Landesausführungsgesetz zum BtR) bedienen und dieses um entsprechende Sachverhaltsaufklärung bitten (§ 8 BtBG).