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A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › XII. Die strafrechtliche Unterbringung

XII. Die strafrechtliche Unterbringung

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Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:

Begehen einer rechtswidrigen Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit, § 20 StGB, oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit, § 21 StGB,
Prognose weiterer erheblicher rechtswidriger Taten (was teilweise schon bei Serienstraftaten oder einer Vielfalt krimineller Verhaltensweisen bejaht wird,[1]
Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit,
Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Bedeutung der begangenen Tat, der zu erwartenden Taten sowie dem Grad der von dem Täter ausgehenden Gefährlichkeit, § 62 StGB.

Aktuell sind Konkretisierungen dieser Maßnahmen durch den Bundesgesetzgeber in Vorbereitung.

Der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung wird in Maßregelvollzugsbestimmungen der Bundesländer geregelt. Zum Teil gibt es dazu eigene Maßregelvollzugsgesetze, z.T. Kapitel in den vorgenannten Psychisch-Kranken- oder Unterbringungsgesetzen. Zu finden sind diese unter http://forensik.de/gesetze.html sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Maßregelvollzug.[2]

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Von strafrechtlichen Unterbringungen sind zum Teil auch Betreute betroffen. Ein etwaiges Aufenthaltsbestimmungsrecht des Betreuers wird dann durch die strafrechtlich angeordnete Freiheitsentziehung überlagert.[3] Der Betreuer ist dann insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge weiter beteiligt, auch bei Zwangsbehandlungen (siehe dazu weiter unten).

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