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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersII. Zuständigkeit › 2. Verteilung von Aufgaben zwischen Richter und Rechtspfleger

2. Verteilung von Aufgaben zwischen Richter und Rechtspfleger

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Die Zuständigkeitsverteilung bestimmt sich nach § 3 Nr. 2a, § 15, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RPflG. Nach § 3 Nr. 2a RPflG ist grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht eine Aufgabe gem. § 15 RPflG dem Richter vorbehalten ist. Von diesem Vorbehalt kann der Landesgesetzgeber wiederum Ausnahmen machen und Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen, § 19 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Letzteres ist bislang in Bayern und Rheinland-Pfalz geschehen (Stand Mitte 2016). Siehe dazu weiter unten.

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Folgende Aufgaben sind von dem Richter zu erledigen:

Bestellung eines Betreuers, § 1896 Abs. 1 BGB, eines besonderen Betreuers für die Sterilisation, § 1899 Abs. 2 BGB, eines Ergänzungsbetreuers, § 1796 BGB oder mehrerer Betreuer, § 1899 Abs. 4 BGB, die vorsorgliche Bestellung eines Betreuers für einen Minderjährigen, § 1908a BGB sowie kraft Sachzusammenhang die Bestellung eines Gegenbetreuers, §§ 1908i, 1792 BGB sowie die Entscheidung über die Auswahl eines Vereins- oder Behördenmitarbeiters, § 1900 BGB, § 291 FamFG,
Bestellung eines Betreuers für Angehörige fremder Staaten, Art. 24 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 EGBGB einschließlich eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB,
Betreuungsanordnungen aufgrund dienstrechtlicher Bestimmungen (für Beamte oder Richter),
Bestimmung der Aufgabenkreise, § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB,
Entlassung des Betreuers mit Ausnahme des Kontrollbetreuers und des Betreuers nach §§ 1888, 1908b Abs. 1, 2 und 5 BGB sowie die danach erforderliche Neubestellung im Falle des Todes oder der Entlassung eines Betreuers, § 1908c BGB, § 296 FamFG,
Aufhebung, Erweiterung, Einschränkung oder Verlängerung einer Betreuung, § 1908d BGB, §§ 293–295 FamFG,
Feststellung der berufsmäßigen Betreuungsführung, §§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1 VBVG,
Entziehung der Vertretungsmacht, §§ 1908i, 1796 BGB,
Anordnung und Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes, § 1903 BGB, §§ 293, 294 FamFG,
Erweiterung und Einschränkung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Erklärungen, §§ 1908d Abs. 4, Abs. 3 BGB, § 294 FamFG, Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in risikoreiche ärztliche Maßnahmen, sowie in den Abbruch einer lebenserhaltenden oder -verlängernden ärztlicher Behandlung, § 1904 BGB, § 298 FamFG,
Sterilisation, § 1905 BGB, § 297 FamFG und Kastration, § 6 KastrG,
Herausgabe oder Regelung des Umgangs des Betreuten, §§ 1908i, 1632 Abs. 1–3 BGB,
Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Betreuern, §§ 1908i, 1797 Abs. 1 S. 2, 1798 BGB,
Verhängung von Zwangsgeld z.B. wegen Nichtabgabe einer Betreuungsverfügung, § 1901c BGB,
Maßnahmen nach dem Ausführungsgesetz zum Haager Erwachsenenschutzübereinkommen[1].

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So obliegt nach dem BGB dem Richter die Anordnung der Betreuung, die Bestimmung der Aufgabenkreise und Entscheidungen über freiheitsbeschränkende Maßnahmen, § 1906 BGB. Von dem Richtervorbehalt des § 15 RPflG kann der Landesgesetzgeber nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RPflG Ausnahmen zulassen und damit die Zuständigkeit der Rechtspfleger erweitern, soweit nicht Maßnahmen nach §§ 1903, 1906, 1908d BGB und Zwangsvorführungen (§§ 278 Abs. 5, 283 FamFG) betroffen sind.

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Grundsätzlich ist für Verfahrenshandlungen einschließlich von Zwangsgeldfestsetzungen der gerichtliche Entscheider zuständig, in dessen Zuständigkeit die eigentliche Sachentscheidung fällt,[2] mit Ausnahme der Zwangshaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG), der Verhängung von Zwangsgeld nach §§ 35, 285 FamFG gegen den Besitzer einer Betreuungsverfügung (§ 1901c BGB), der Anordnung von Zwangsvorführungen nach § 278 Abs. 5 und § 283 FamFG und der Entscheidung über die Abgabe und Übernahme des Verfahrens nach § 273 FamFG, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RPflG.

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Zusammenfassend ist der Richter für alle Maßnahmen zuständig, die grundrechtssensibel sind. Dem Rechtspfleger obliegt im Wesentlichen die Aufsichtsführung über die Amtstätigkeit des Betreuers und deren Beratung, §§ 1908i, 1837 Abs. 1 und 2 BGB. Anfangs hatte zunächst Bayern von der Landesöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Nach der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten (vom 15.3.2006, BayGVBl., 170) ist in Bayern der Rechtspfleger auch für die Bestellung von Ergänzungsbetreuern (§ 1899 Abs. 4 BGB) und die Ersatzbestellung von Betreuern nach dem Tod des bisherigen Betreuers (§ 1908c BGB) zuständig. In Rheinland-Pfalz ist durch Verordnung vom 15.5.2008 mit Wirkung vom 1.1.1999 in fast vollem Umfang von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht worden, ausgenommen ist nur die erstmalige Betreuerbestellung zu Beginn der Betreuung. Diese verbleibt beim Richter. Insgesamt gilt aber auch weiterhin, dass ein Geschäft, das eigentlich der Rechtspflegerzuständigkeit unterliegt, stets auch wirksam durch den Richter vorgenommen werden kann (§ 8 Abs. 1 RPflG).

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In Württemberg gelten (noch bis 2017) landesrechtliche Besonderheiten gem. Art. 147 EGBGB, 36 LFGG BW. Danach ist der Bezirksnotar neben dem Richter für betreuungsrechtliche Entscheidungen zuständig, es sei denn es ist eine dem Amtsgericht vorbehaltene Aufgabe betroffen, § 37 LFGG BW. Hiernach bleiben dem Amtsgericht vorbehalten: freiheitsentziehende Maßnahmen (§§ 1846, 1906 BGB), Vorführungen nach § 278 Abs. 5 FamFG, alle Entscheidungen in Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG) und in Bezug auf Einwilligungsvorbehalte (§ 1903 BGB), Genehmigungsentscheidungen in Bezug auf Vaterschaften (§ 1596 Abs. 1 S. 3 BGB), medizinische Behandlungen (§ 1904 BGB), Sterilisationen (§ 1905 BGB) und Kastrationen (§ 6 KastrG) sowie Betreuungsanordnungen aufgrund dienstrechtlicher Bestimmungen.

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