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A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014

X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014

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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, das am 1.7.2014 in Kraft trat, beabsichtigt der Gesetzgeber, den Betreuungsbehörden (§ 1 BtBG) eine stärkere Rolle im Betreuungsverfahren im Sinne einer Filterfunktion einzuräumen. Neben erweiterten Beratungs- und Unterstützungspflichten (§ 4 BtBG), die „überflüssige“ Betreuungen im Vorfeld vermeiden helfen sollen, wird eine Anhörung der Betreuungsbehörde bei Betreuerbestellungen (sowie bei separaten Anordnungen von Einwilligungsvorbehalten und bei Betreuerwechseln) obligatorisch (§§ 279 Abs. 2, 296 FamFG, § 8 BtBG). Die Anforderungen an eine Sachverhaltsaufklärung der Betreuungsbehörde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers wurden gesetzlich geregelt und sollten nicht, wie bis dahin üblich, ausschließlich regionalen Gegebenheiten überlassen bleiben. Inwieweit die Betreuungsbehörde die für diese Mehrarbeit verbundene notwendige Personalausstattung erhalten wird, ist im Gesetz nicht geklärt.

Handbuch Betreuungsrecht

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