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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersII. Zuständigkeit › 1. Proberichter

1. Proberichter

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Nach § 23c Abs. 2 GVG darf ein Proberichter im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht in Betreuungssachen tätig sein. Richter greifen in Betreuungssachen tief und nachhaltig in die Lebensführung von Betroffenen ein. Von daher etabliert die Vorschrift ein Mindestmaß an richterlicher Erfahrung.[1]

Handbuch Betreuungsrecht

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