Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 177

3. Freigewordene Diensterfindungfreigewordene DiensterfindungDiensterfindungfreigewordene

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Die Diensterfindung wird gem. § 8 S. 1 ArbEG frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform frei gibt. Eine derart frei gewordene Erfindung ist von einer freiefreieErfindungn Erfindung (als Gegensatz zu einer Diensterfindung) zu unterscheiden, da nach § 8 S. 2 ArbEG nur für letztere die MitteilungspflichtMitteilungs-pflicht und die AnbietungspflichtAnbietungspflicht (nach § 18 bzw. § 19 ArbEG) gelten.

Recht des geistigen Eigentums

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