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2. RechtsverletzungRechtsverletzungSortenschutzen

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Im Fall der Verletzung des Sortenschutzrechtes steht dem Sortenschutzinhaber gegen den Verletzer ein UnterlassungsUnterlassungsanspruchanspruchAnspruchUnterlassung (§ 37 Abs. 1 SortG) und im Falle des Verschuldens ein SchadensersatzSchadensersatzanspruch zu (§ 37 Abs. 2 SortG). Die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten werden durch einen AnspruchAnspruchVernichtung auf VernichtungVernichtungAnspruch und Rückruf (§ 37a SortG), einen AnspruchAnspruchAuskunft auf AuskunftAuskunft (§ 37b SortG) sowie weitere im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums neu in das Gesetz aufgenommene Ansprüche ergänzt (im Einzelnen hierzu s.u. § 87 II. 2.). Im Falle einer Verletzung des Sortenschutzrechts drohen dem Verletzter neben der zivilrechtlichen Inanspruchnahme durch den Verletzten strafrechtliche Sanktionstrafrechtliche Sanktionen (§ 39 SortG) bzw. ein BußgeldBußgeld (§ 40 SortG).

Recht des geistigen Eigentums

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