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2. Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht

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Für den Sortenschutz in Europa ist das gemeinschaftliche Sortenschutzgemeinschaftlicher Sortenschutzrecht von Bedeutung, das in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 (EGSVO) geregelt ist.1 Das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht ist ein gemeinschaftliches gewerbliches Schutzrecht für Pflanzensorten, das eine einheitliche Wirkung in der gesamten Europäischen Union entfaltet (allgemein zu den supranationalen einheitlichen Unionsrechten s. bereits § 4 IV. 4.). Vor der Einführung des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes konnten Pflanzenzüchter in den meisten der (damals) 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nationale Sortenschutzrechte beantragen, deren Schutz jedoch auf das Gebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates begrenzt war. Seit dem Inkrafttreten der EGSVO zum 27.4.1995 können Züchter Sortenschutz in der gesamten Europäischen Union durch einen einzigen Antrag beim Gemeinschaftlichen Sortenamt, das seinen Sitz in Frankreich/Angers hat, erhalten.2

Recht des geistigen Eigentums

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