Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 179
§ 33 FreiefreieErfindung ErfindungErfindungfreieen
ОглавлениеEine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer gemacht hat, ist eine freie Erfindung, sofern die Voraussetzungen für eine Diensterfindung nicht vorliegen (s. § 4 Abs. 1–3 ArbEG). Das ist also dann der Fall, wenn:
die Erfindung vor Beginn oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde oder
die Erfindung weder aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeiten entstanden ist noch maßgeblich auf betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht.
Bei freien Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden,1 hat der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 18 ArbEG gegenüber seinem Arbeitgeber grds. eine MitteilungspflichtMitteilungs-pflicht; er hat für solche Erfindungen nach § 19 ArbEG weiterhin eine Anbietungspflicht, wenn die Erfindung zum Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fälltAnbietungspflicht. Die Mitteilungspflicht dient dem Arbeitgeber festzustellen, ob eine Erfindung als freie oder als DiensterfindungDiensterfindungMitteilungspflicht einzustufen ist. Von dieser Pflicht ist der Arbeitnehmer nur befreit, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebs nicht verwendbar ist. Im Rahmen der Anbietungspflicht ist dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet.
Außerhalb der Pflichten der §§ 18, 19 ArbEG geht das ArbEG bei freien Erfindungen von der unbeschränkten Verfügungs- und Verwertungsbefugnis des Arbeitnehmers aus. Ergänzend sei jedoch auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber hingewiesen.2