Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 188
III. Recht auf SortenschutzSortenschutzRechtsnachfolgeSortenschutzLizenz, Rechtsnachfolge, LizenzLizenzen
ОглавлениеDas Recht auf Sortenschutz steht dem UrsprungszüchterUrsprungszüchter oder EntdeckerEntdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu, bei gemeinsamer Züchtung oder Entdeckung, steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu (§ 8 Abs. 1 SortG). Das Recht auf Sortenschutz, der AnspruchAnspruchErteilung auf Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind übertragbar (§ 11 Abs. 1 SortG). Auch kann der Sortenschutz Gegenstand ausschließlicherAusschließlichkeitsrechtNutzungAusschließlichkeitsrecht oder nichtausschließlicher NutzungsrechteNutzungsrecht („Lizenzen“) sein (§ 11 Abs. 2 SortG). Verstößt ein Nutzungsberechtigter gegen Beschränkungen seines Nutzungsrechts, kann der Sortenschutz gegen ihn geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 3 SortG). Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers werden nach entsprechendem Nachweis in der Sortenschutzrolle eingetragen (§ 28 Abs. 3 S. 1 SortG).