Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 184
§ 36 SortenschutzSortenschutzrechtSchutzrechtSorten- I. Einordnung und Zweck
ОглавлениеDas Sortenschutzrecht ist ein dem Patentrecht ähnliches gewerbliches Schutzrecht des Pflanzenzüchters für Leistungen auf dem Gebiet der PflanzenzüchtungPflanzenzüchtungen. Es ist zugleich das modernste gewerbliche Schutzrecht, das in seiner Ausgestaltung zwar an die Regelungen des Patentschutzes angeglichen, jedoch auf die Besonderheiten der Pflanzenzüchtung – der lebenden Materie – zugeschnitten ist.1 Zweck des Sortenschutzes ist es, dem Züchter und Entdecker2 einer neuen Pflanzensorte (z.B. einer neuen Mais-, Weizen- oder Rosensorte) durch die Gewährung eines gewerblichen Schutzrechtes, das ihn zeitlich begrenzt zur ausschließlichen Auswertung einer Pflanzensorte berechtigt, einen Anreiz zum Züchten oder Auffinden neuer Sorten zu bieten und auf diese Weise den Fortschritt auf dem Gebiet des Pflanzenbaus zu fördern.3 Zu vergegenwärtigen ist, dass die Züchtung einer neuen Pflanzensorte regelmäßig den Einsatz erheblicher Arbeit, von Kapital und Zeit erfordert. Durchschnittlich dauert es mindestens 10 Jahre, um eine neue Pflanze zu schaffen.4 Auch im Bereich des Sortenschutzes spiegeln sich also die allgemeinen Ziele des gewerblichen Rechtsschutzes wider, nämlich durch die Gewährung gewerblicher Schutzrechte im Sinne der Förderung des Fortschritts zu Innovationsaktivitäten anzureizen (s.o. § 7 I.). Gesetzliche Grundlage des Sortenschutzes ist, wie bereits skizziert (s.o. § 2 IV. 2.), das SortenschutzSortenschutzgesetzSchutzgesetzSorten- (SortG), das im Jahre 1997 zwecks Anpassung an Bestimmungen des internationalen Sortenschutzrechtes grundlegend geändert und neu gefasst wurde.5 Was das Verhältnis zum Patentrecht angeht, existiert das sog. DoppelschutzverbotDoppelschutzverbot, d.h. soweit Sortenschutzrecht eingreift, sind Pflanzenzüchtungen von der Patentierung ausgeschlossen.6