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b) Ziele und Nebenzwecke

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Immanentes formales Ziel des Verwaltungsverfahrens ist es, die Verwaltungsentscheidung, auf die das jeweilige Verfahren ausgerichtet ist, herbeizuführen. Die mit der Verwaltungsentscheidung in der Sache verfolgten Ziele sind damit mittelbar zugleich auch Ziele des Verwaltungsverfahrens. Soweit die Entscheidung in Ausführung gesetzlicher Regelungen ergeht, ist wiederum formal und vordergründig die Erfüllung der gesetzlichen Anordnung das sachliche Ziel der Verwaltungsentscheidung, materiell damit die Förderung der mit der gesetzlichen Regelung jeweils verfolgten Zielsetzungen. Bei Entscheidungen im gesetzesfreien Raum kann die Verwaltung selbstbestimmte Sachziele anstreben, im Rahmen von Ermessensspielräumen nur, soweit dafür neben dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung Raum bleibt.

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Als Nebenzwecke des Verwaltungsverfahrens sollen solche Zielsetzungen bezeichnet werden, die bei der auf die angestrebte Entscheidung ausgerichteten Tätigkeit unabhängig von dem Ziel dieser Entscheidung begleitend verfolgt werden. Hierher gehört die Verfolgung verwaltungsimmanenter Zwecke der internen Effektivität, der Schonung der eigenen Ressourcen, auch der Minimierung des Zeitaufwandes. Daneben, teils auch damit verbunden geht es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (unten Rz. 41 ff.) um das Interesse der Verfahrensbeteiligten (und sonst Betroffenen) an einer unaufwendigen und raschen, umfassenden und dauerhaften Problemlösung, die – auch jenseits bloßer Rechtsrichtigkeit und sachlicher Angemessenheit – für sie akzeptabel, zumindest aber im Hinblick auf Kontrollmöglichkeiten nachvollziehbar ist.

A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht › I. Das Verwaltungsverfahren als Gegenstand rechtlicher Regelung › 2. Bedeutung rechtlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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