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a) Begriff des Verwaltungsverfahrens
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Der Begriff Verfahren bezeichnet ganz allgemein die Gesamtheit des auf die Erreichung eines bestimmten Zieles ausgerichteten Verhaltens einer damit befassten Organisation, den prozesshaften Ablauf ihrer zielgerichteten Tätigkeiten. Verfahren gibt es insbesondere in den verschiedenen Bereichen der von staatlichen Organen zu treffenden Entscheidungen (Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren). Für die öffentliche Verwaltung gilt nichts anderes; auch die Träger öffentlicher Verwaltung bzw. die für sie handelnden Behörden gelangen über organisierte Handlungsabläufe (Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne) zu ihren Entscheidungen.
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Das Verwaltungsverfahren im engeren Sinne definieren die VwVfG[1] für ihren jeweiligen Anwendungsbereich als die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; dabei werden der Erlass des Verwaltungsaktes und der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages einbezogen.
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Begrifflich ausgegrenzt sind damit die Handlungsabläufe innerhalb der Verwaltung, die zu anderen Verwaltungsentscheidungen (Erlass von Rechtsverordnungen oder Satzungen) oder zu (schlichtem) Verwaltungshandeln ohne Entscheidungscharakter führen. Nicht erfasst werden ferner rein behördeninterne Vorgänge, die in keiner Weise, auch nicht mittelbar durch Einfluss auf die zu treffende Entscheidung, nach außen wirksam werden.