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a) Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes

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Schon in die 50er Jahre zurück reichen auch die Bemühungen um eine bundeseinheitliche Kodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts. Am Anfang stand eine Empfehlung der Innenministerkonferenz der Länder im Sinne einer einheitlichen Verwaltungsverfahrensgesetzgebung, deren Grundkonzeption ein Ausschuss der Innenministerkonferenz 1957 festgelegt hatte[12].

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Auf Bundesebene setzten die Bemühungen gleichfalls 1957 mit der Einsetzung einer Sachverständigenkommission für die Vereinfachung der Verwaltung durch den Bundesminister des Innern ein, deren 1960 veröffentlichter Bericht den Erlass eines VwVfG auf Bundesebene und eine Rechtsvereinheitlichung zwischen Bund und Ländern empfahl.

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Aus der begleitenden öffentlichen Fachdiskussion sind hervorzuheben Berichte und Diskussion zum Beratungsgegenstand „Das Verwaltungsverfahren“ auf der Wiener Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer von 1958[13] sowie dann die Beratungen der Zweiten Abteilung des 43. DJT von 1960 zum Thema „Empfiehlt es sich, den Allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts zu kodifizieren?“.[14]

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Seit Ende 1960 begannen die Arbeiten des Bund-Länder-Ausschusses zur Erarbeitung des Musterentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, der 1964 in Buchform vorgelegt wurde.[15] Auf seiner Grundlage wurde im Bundesministerium des Innern ein Referentenentwurf erstellt, der 1968 nach Erörterung mit den Ländern als sog. Münchener Fassung des Musterentwurfs dessen 2. Aufl. als Anhang beigefügt wurde.[16]

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Die Bundesregierung legte dann 1970 den auf dieser Grundlage fertig gestellten Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, der mit der in manchen Punkten abweichenden Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in vielem zustimmte, in den Bundestag eingebracht wurde.[17] Aufgrund der Diskontinuität blieben die Beratungen aber zunächst ohne abschließendes Ergebnis.

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Zu Beginn der 7. Wahlperiode wurde erneut ein Regierungsentwurf eingebracht;[18] dieser Entwurf von 1973 berücksichtigte die Ergebnisse des ersten Beratungsdurchgangs und die zwischenzeitliche Entwicklung von Wissenschaft und Rechtsprechung im Sinne verstärkter rechtsstaatlicher Elemente. In den Beratungen war erneut die Geltung des VwVfG auch für die Ausführung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden der wichtigste Anlass für Einwände des Bundesrates, die schließlich auf Grund eines Vorschlags des Vermittlungsausschusses durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 VwVfG ausgeräumt werden konnten.[19]

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Auf dieser Grundlage wurde das Gesetz am 25.5.1976 ausgefertigt und mit der am 29.5.1976 ausgegebenen Nr. 59 des Bundesgesetzblatts Teil I verkündet.[20] Im Wesentlichen ist das VwVfG – nach einer ersten Änderung (s. noch Rz. 26) – auf Grund seines § 103 Abs. 1 am 1.1.1977 in Kraft getreten.

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