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bb) Die Länder im Beitrittsgebiet
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Nach dem Beitritt der DDR wurde im Gebiet der neuen Länder durch Art. 8 EVertr das VwVfG des Bundes wirksam, welches bis zum Erlass einschlägiger Regelungen auf Landesebene, vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG, zunächst auch für die Ausführung von Bundesrecht durch Landesbehörden maßgeblich war. Außerdem wurde das Bundesgesetz dort – abgesehen von Berlin, wo das Landesgesetz auch für den hinzugetretenen Ostteil gilt –, befristet bis zum 31.12.1992, auch für die Ausführung von Landesrecht in Geltung gesetzt.[35]
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Vor Ablauf dieser Frist war es nur in Thüringen gelungen, ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz zu verabschieden,[36] in Brandenburg[37] und – nach einer zwischenzeitlichen Geltungsverlängerung für das Bundes-VwVfG[38] – Sachsen-Anhalt[39] kam es dazu erst im Laufe des Jahres 1993. Sachsen hat sich dem Modell der dynamischen Verweisung angeschlossen,[40] auf das jetzt auch Sachsen-Anhalt umgestellt hat;[41] Mecklenburg-Vorpommern – hat – nach vorheriger Geltungsverlängerung für das Bundes-VwVfG[42] – eine eigenständige Regelung im Rahmen seines weitergehenden Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes.[43]
A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht › II. Geschichtlicher Hintergrund und Entstehungsgeschichte der geltenden Verwaltungsverfahrensgesetze › 3. Die Änderungen der Verwaltungsverfahrensgesetze